Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferungs – und Zahlungsbedingungen der Firma A&M Stanzformzubehör Olaf Abendroth GmbH (Stand 04/2023 )
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Kunde“) über den Verkauf und/oder dieLieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung gelten auch für alle künftigen Verträge, ohne dass sie noch einmal vereinbart werden müssen und auch ohne, dass bei jedem weiteren Vertragsabschluss erneut auf sie hingewiesen werden muss.
2. Im Verhältnis zu unseren Kunden gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Teile davon werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführen.
3. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns zur Ausführung der Leistungspflichten getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
Individuell getroffene Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
Für solche Vereinbarungen ist, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung maßgeblich.
4. Nach Vertragsschluss vom Kunden unsgegenüber abzugebende Erklärungen und Anzeigen (z.B. Mängelanzeigen, Fristen, Erklärung zu Rechtsfolgen, usw.) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
5. Der Kunde willigt ein, dass wir im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erlangte Daten, gleich, ob diese vom Vertragspartner selbst, oder von Dritten stammen, im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeiten können.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Dies gilt auch für Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Kalkulationen, usw.), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch wenn sie dem Kunden direkt überlassen wurden. Haben wir Angebote ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, so halten wir uns für eine Dauer von 30 Tagen an sie gebunden.
2. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben – insbesondere bei Neukonstruktionen und Sonderausführungen – im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
3. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nicht etwas anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Zugang durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist anzunehmen.
4. An allen Katalogen, technischen Dokumentationen, Zeichnungen, Plänen, Abbildungen, Kalkulationen, von uns abgegebenen Angeboten sowie anderen Unterlagen, Mustern, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Gegenständen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber-, sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese ohne unsere schriftliche Einwilligung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, noch an Dritte weitergeben, noch selbst oder durch dritte nutzen oder vervielfältigen, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich oder verbindlich gekennzeichnet haben. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes vereinbart oder mitgeteilt ist oder in der Auftragsbestätigung festgelegt wurde, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise ab Werk ohne Verpackung. Unsere Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (diese werden wir in der gültigen gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausweisen) und Verpackung.
2. Unsere Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an einen Monat, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten, bzw. bei Dauerschuldverhältnissen die länger als 4 Monate andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung/Lieferung eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.
3. Wünscht der Kunde den Versand der Ware (Versendungskauf, vgl. § 4 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Auch etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
4. Der Rechnungsbetrag ist vollständig und ohne Abzug 14 Tage ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Die Annahme von Schecks behalten wir uns im Einzelfall vor. Sie erfolgt grundsätzlich nur erfüllungshalber. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Hierfür haben wir nach Erhalt 8 Tage Zeit.
5. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen sind wir jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt. Ist der Kunde mit der Zahlung einer früheren Lieferung in Verzug, so sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzubehalten, ohne zum Ersatz eines etwaigen Schadens verpflichtet zu sein.
6. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem Verzugszeitpunkt an Zinsen zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
7. Für den Fall, dass ein Scheck nicht termingerecht eingelöst wird oder eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden eintritt oder einzutreten droht, sind wir berechtigt, die gesamte Forderung - auch wenn hierfür Schecks vorliegen - sofort fällig zu stellen. Tritt der Kunde von einer Bestellung zurück, mit deren Fertigung bereits begonnen wurde, so behalten wir uns eine dem Fertigungsstand entsprechende Berechnung der Ware vor. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
8. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Liefer- und Leistungszeit, Verzug
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Wird bei Abruf oder Terminsaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nur ein Teil der vereinbarten Menge abgenommen, so machen wir grundsätzlich Zug um Zug gegen vollständige Lieferung der bestellten Ware den Gesamtkaufpreis geltend.
2. Geraten wir mit einer verbindlich vereinbarten Frist in Verzug, hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist - beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei uns oder im Falle der kalendermäßig bestimmten Frist vom Fristablauf an - schriftlich zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Ansprüche des Kunden wegen Lieferverzug richten sich nach Ziffer VII, im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.
4. Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung, Verzug der Lieferung nachweislich bestellten und benötigten Materials aufgrund kriegerischer Ereignisse in Bezugsländern, embargo- oder pandemiebedingter Gründe oder ähnliches), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind beide Parteien berechtigt, ganz oder entsprechend des Leistungsstandes teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine ohne Leistung unsererseits ggf. bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
5. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Mahnung durch den Kunden ist stets erforderlich.
6. Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Kunden über.
9. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf) und versichert. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
10. Bedarf unsere Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer ausdrücklich zutreffenden vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme, so wird hierfür Folgendes vereinbart: Unsere Leistung gilt spätestens als abgenommen, wenn und soweit
(a) die von uns hergestellten oder bearbeiteten Sachen durch den Kunden nach der Ablieferung an einen Dritten verkauft oder zur Nutzung überlassen werden, oder
(b) die von uns hergestellten oder bearbeiteten Sachen mit Billigung des Kunden verarbeitet oder mit anderen Sachen vermischt oder verbunden werden, oder
(c) die von uns hergestellten oder bearbeiteten Sachen über eine Erprobung hinaus entweder vom Kunden oder von Dritten mit Billigung des Kunden genutzt werden oder
(d) die Leistung vom Abnehmer des Kunden gegenüber dem Kunden abgenommen wird.
Ein sich aus gesetzlichen Vorschriften oder individuellen Absprachen ergebender früherer Abnahmetermin bleibt unberührt.
Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
11. Gelangensbestätigung
Bei Lieferungen in einen EU-Mitgliedstaat außerhalb Deutschlands hat der Kunde eine den Anforderungen des § 17a der deutschen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechende Gelangensbestätigung abzugeben, mit der er bestätigt, dass die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Die Gelangensbestätigung ist handschriftlich zu unterschreiben oder elektronisch zu übermitteln.
V. Gefahrenübergang/Versand/Verpackung
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht, auch bei Probelieferungen, spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertrags-rechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
2. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedinge Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Kunden.
3. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Der Kunde hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
4. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Ware auf Kosten und auf Gefahr des Kunden. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
5. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
VI. Gewährleistung/Garantien
1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Mängelansprüche des Kunden bestehen grundsätzlich nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrenübergang.
3. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nachbesserurig fehl, kann der Kunde -unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche- nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden; die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
5. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels bestimmen sich nach VII., im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8. Wir sind berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
9. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
VII. Haftung
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
4. Die sich aus diesen Regelungen, insbesondere unter 3. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware)unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Sendet der Kunde die Vorbehaltsware zurück, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich waren, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeitenden Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir uns einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Kunde ergebenden Streitigkeiten aus dem zwischen ihm und uns geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz, Kernen im Remstal bzw. die für diesen Ort zuständigen Gerichte. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.