Login / Register
Mein Warenkorb

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 


I. Geltungsbereich

1.
Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.

2.
In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1.
Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von 2 Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

2.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Haben wir Angebote ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, so halten wir uns für eine Dauer von 30 Tagen an sie gebunden.

3.
An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber-, sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich oder verbindlich gekennzeichnet haben.

III. Zahlungsbedingungen/Preise


1.
Unsere Preise geltend ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

2.
Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) 14 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Die Annahme von Schecks behalten wir uns im Einzelfall vor. Sie erfolgt grundsätzlich nur erfüllungshalber. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
Ist der Käufer mit der Zahlung einer früheren Lieferung in Verzug, so sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzubehalten, ohne zum Ersatz eines etwaigen Schadens verpflichtet zu sein.

3.
Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem Verzugszeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Für den Fall, dass ein Scheck nicht termingerecht eingelöst wird oder eine wesentliche Vermögensverschlechterung bei dem Käufer eintritt oder einzutreten droht, sind wir berechtigt, die gesamte Forderung - auch wenn hierfür Schecks vorliegen - sofort fällig zu stellen. Tritt der Käufer von einer Bestellung zurück, mit deren Fertigung bereits begonnen wurde, so behalten wir uns eine dem Fertigungsstand entsprechende Berechnung der Ware vor.

4.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Liefer- und Leistungszeit

1.
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Wird bei Abruf oder Terminsaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nur ein Teil der vereinbarten Menge abgenommen, so machen wir grundsätzlich Zug um Zug gegen vollständige Lieferung der bestellten Ware den Gesamtkaufpreis geltend.

2.
Geraten wir mit einer verbindlich vereinbarten Frist in Verzug, hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist - beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei uns oder im Falle der kalendermäßig bestimmten Frist vom Fristablauf an - schriftlich zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Ansprüche des Käufers wegen Lieferverzug richten sich nach Ziffer VII, im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3.
Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.

4.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

5.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.

V. Gefahrenübergang/Versand/Verpackung

1.
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedinge Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Käufers.

2.
Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

3.
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Ware auf Kosten und auf Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4.
Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch einen Transportversicherung absichern.

VI. Gewährleistung/Garantien


Mängelansprüche des Käufers bestehen grundsätzlich nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Käufer.
Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nachbesserurig fehl, kann der Käufer -unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche- nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden; die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen .vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels bestimmen sich nach VII., im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

VII. Haftung

Wir haften vollumfänglich für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst sind.
Im Übrigen ist unsere Haftung beschränkt auf Schäden, die vertragstypisch vorhersehbar sind und auf Schäden, die auf der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Verkäufers. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Verkäufers, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Sendet der Verkäufer die Vorbehaltsware zurück, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

2.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich waren, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.

4.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeitenden Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers im Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache übertragt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.

5.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

6.
Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht


1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus dem zwischen ihm und uns geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz, Waiblingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

2.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.